6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten nicht zurückgefordert. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 36'214.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 10 - 7.2. 7.2.1. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'031.25 auszurichten.