3.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 bedingt gewährte Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. 3.3. Die Untersuchungshaft von 312 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, C._____ Schadenersatz von Fr. 800.00 zu bezahlen.