3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 (inkl. Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2018), d.h. Fr. 5'400.00, und zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. -9-