Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht eine vom Beschuldigten nicht zurückzuerstattende Entschädigung zulasten der Obergerichtskasse zuzusprechen. Gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. September 2024 eingereichte Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung sowie den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Regelstundensatz von Fr. 220.00, resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'900.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).