Mithin liegen hier keine besonderen Umstände vor, die einen Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nahelegen. Der Beschuldigte verkennt den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs und die für den Aufschub erforderliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten durch die vollzugsbegleitende Anordnung der Massnahme. Die Einwendungen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. Der Strafvollzug ist nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.