Hinsichtlich des aktuell eingeschlagenen Ausbildungswegs steht damit auch nicht mit Gewissheit fest, dass er diesen bis zum Abschluss weiterverfolgen wird. Mit dem Ausbleiben der gleichen Risikosituation wie in Freiheit verhält es sich wie mit der fehlenden Möglichkeit der Bewährung im alltäglichen Lebensumfeld als mit der Freiheitsstrafe einhergehender Regelfall, der einen Aufschub allein deshalb gerade nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.5). -7-