Auf und Ab befunden hat und nicht von einer gefestigten Situation auszugehen ist, zumal er seither mehrere Rückfälle hatte, die Maurerlehre im zweiten Lehrjahr abgebrochen hat und nicht mehr mit seiner damaligen Freundin, die für ihn eine grosse Stütze dargestellt hat (GA act. 82), zusammen ist. Hinsichtlich des aktuell eingeschlagenen Ausbildungswegs steht damit auch nicht mit Gewissheit fest, dass er diesen bis zum Abschluss weiterverfolgen wird.