Der Beschuldigte befindet sich zwar aktuell wieder in einer Ausbildung und zeigt Bemühungen hinsichtlich der Bewältigung seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit. Trotzdem ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit dem Urteil des Obergerichts vom 17. August 2022 in einem stetigen Auf und Ab befunden hat und nicht von einer gefestigten Situation auszugehen ist, zumal er seither mehrere Rückfälle hatte, die Maurerlehre im zweiten Lehrjahr abgebrochen hat und nicht mehr mit seiner damaligen Freundin, die für ihn eine grosse Stütze dargestellt hat (GA act. 82), zusammen ist.