2.3.3. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2020 ergibt sich klar, dass beim Beschuldigten auch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme möglich ist. Dass eine solche gewisse Nachteile hinsichtlich der Therapieintensität und der Möglichkeit des Beschuldigten, sich mit Risikosituationen «in Freiheit» auseinanderzusetzen, hat, reicht nicht aus, um von einer klaren, erheblichen Gefährdung der Resozialisierungschancen durch den Strafvollzug auszugehen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschuldigte seine Zukunftspläne durch einen Strafvollzug nicht, wie von ihm gewünscht, weiterverfolgen kann, ein Absehen vom Strafvollzug zu rechtfertigen.