Nach mehrmonatiger Untersuchungshaft des Beschuldigten verfasste Dr. med. B._____ am 15. April 2021 eine ergänzende Beurteilung. Sie hielt daran fest, dass der Beschuldigte trotz längerer Haft und damit gewonnener Distanz zum Substanzkonsum wie auch C._____ (Ex-Freundin, gegen welche sich die Straftaten richteten) ein intensiveres Setting der Therapie benötige. Die ambulante Therapie sollte, falls möglich, über die ersten beiden Monate zweimal wöchentlich durchgeführt werden. Sie könne dann im Verlauf nach Ermessen des Therapeuten, welcher über forensischpsychiatrische Erfahrung verfüge, angepasst werden (UA act. 3/ E1.148).