Gegenteiliges setze sich über die fachliche Kompetenz der Gutachterin hinweg. Der Beschuldigte habe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bewährt und absolviere eine Weiterbildung. Er habe einen starken persönlichen Wandel durchlebt und verfolge seine Zukunftspläne (Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2024). Der Vollzug der Strafe würde die Resozialisierung des Beschuldigten und den Erfolg der Massnahme verhindern (Plädoyer Berufungsverhandlung vom 16. September 2024).