2. 2.1. Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, die Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Die Gutachterin spreche sich im psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2020 mit aller Deutlichkeit für den vollzugsaufschiebenden Charakter der ambulanten Massnahme aus. Dies, weil eine solche Massnahme während des Strafvollzugs weniger intensiv und der Beschuldigte nicht den gleichen Risikosituationen wie in Freiheit ausgesetzt wäre. Gemäss dem Beschuldigten gebe es keinen Grund von der gutachterlichen Empfehlung abzuweichen (Eingabe des Beschuldigten vom 22. Januar 2024). Gegenteiliges setze sich über die fachliche Kompetenz der Gutachterin hinweg.