Zu prüfen ist somit, ob der Strafvollzug zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben ist. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme an sich ist – wie schon im obergerichtlichen Verfahren SST.2022.42 (E. 1 i.V.m. Dispositiv-Ziff. 6 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 22. November 2021) – nicht Streitgegenstand und darauf könnte aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils auch nicht zurückgekommen werden. -4-