1. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_222/2022 vom 9. November 2023 die vom Obergericht mit Urteil SST.2022.42 vom 17. August 2022 ausgesprochenen Verurteilungen, soweit diese überhaupt angefochten waren, und trat auf die unsubstanzierten Einwendungen des Beschuldigten gegen die Strafzumessung nicht ein. Mit Bezug auf die vom Obergericht mit Urteil SST.2022.42 vom 17. August 2022 angeordnete ambulante Massnahme führte das Bundesgericht – unbesehen des Umstands, dass dies vom Beschuldigten im obergerichtlichen Verfahren gar nie beantragt worden war – aus, dass Erwägungen zur Frage fehlten, weshalb der Strafvollzug nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben sei.