3. 3.1. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichts angesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte aufgefordert allfällige wesentliche Veränderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse seit dem obergerichtlichen Urteil vom 17. August 2022 mitzuteilen. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 22. Januar 2024, die Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben. -3-