Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 (unter Einbezug des Widerrufs von 30 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 28. März 2018) und zu einer Busse von Fr. 400.00. Die Untersuchungshaft rechnete es auf die Freiheitsstrafe an. Ausserdem ordnete es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an und entschied über die weiteren Neben-, sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen.