3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 30.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'497.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00, exkl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 167.40) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] -8-