4.2. Ausgangsgemäss hat er seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig.