Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Ausgangsgemäss hat er seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind ihm auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. -7-