2.3. 2.3.1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung kann, nachdem sich der Beschuldigte vor Bundesgericht nicht dagegen – zum Beschleunigungsgebot siehe nachstehend – gewendet hat, grundsätzlich auf das Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2022 E. 2.4 und E. 3 verwiesen werden. 2.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. -6-