Das Ergebnis der Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint neben der alternativen Darstellung des Beschuldigten nicht als offensichtlich haltlos (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), sondern immer noch als Sachverhalt, der zumindest nicht weniger realistisch als die gegenteilige Tatsachenbehauptung des Beschuldigten ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht.