Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht in Frage stellen. Die Vorinstanz, die den Zeugen B._____ einvernommen hat und dadurch einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte, durfte angesichts der vorstehenden Ausführungen in Ergänzung zu denjenigen im Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2022 E. 2.2 f. die Aussagen des Zeugen als glaubhaft ansehen und davon ausgehen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug während mehr als den maximal erlaubten fünf Stunden auf dem fraglichen, weiss markierten Parkplatz parkiert hat. Das Ergebnis der Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint neben der alternativen Darstellung des Beschuldigten nicht als offensichtlich haltlos (vgl. Art.