2.2. Offensichtlich unzutreffend und haltlos ist die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge B._____ hätte in der fraglichen Zeugeneinvernahme ausgesagt, er würde die Ventilstellung grundsätzlich nie prüfen. Die Erstellung eines Fotos bei der Ausstellung der Ordnungsbusse gibt keinen Aufschluss darüber, ob das Fahrzeug während über fünf Stunden auf dem Parkfeld gestanden ist oder ob es zwischenzeitlich bewegt wurde. Im Übrigen wurden vorliegend Fotos vom parkierten Fahrzeug des Beschuldigten erstellt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom 22. Juni 2020 E. 1.3; Untersuchungsakten act. 26 f.). Entsprechend können die Aussagen des Zeugen B._____ in der Einvernahme vom 5. Juli 2019 seine