1.6. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hätte der vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz gestellte Beweisantrag auf Beizug der Strafakten ST.2019.1279 nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden dürfen, da gemäss Argumentation des Beschuldigten der Zeuge B._____ in der dortigen Einvernahme ausgesagt haben soll, er prüfe die Ventilstellung grundsätzlich nicht, erstelle jedoch Fotos, wenn eine Busse ausgestellt werde. Dies würde dessen Aussagen im vorliegenden Verfahren und damit das gesamte Fundament der Verurteilung in Frage stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4).