Hingegen ergibt sich aus der Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2024 angesichts seiner Bezugnahme auf ebendiese, dass er auch diese zweite Verfügung erhalten hat. Er stört sich allerdings daran, dass in dieser zweiten Verfügung vom 19. Februar 2024 die gleiche Aufforderung wie bereits in der ersten Verfügung mit dem Zusatz «erneut» versehen wurde. Er behauptet sogar explizit, die Verfügung vom 22. Dezember 2023 nicht erhalten zu haben, was angesichts der Zustellbescheinigung vom 28. Dezember 2023 offensichtlich schlicht nicht zutrifft.