züglichen Vorbringen. Es ist zumindest dennoch Folgendes festzuhalten: Entgegen seinen Behauptungen war es aber gerade nicht so, dass Zustellungen an seine Adresse in Frankreich problemlos hatten erfolgen können. So liegt für die Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2023 an ihn eine Zustellbescheinigung vom 28. Dezember 2023 vor, während eine solche für die Verfügung vom 19. Februar 2024 dem Obergericht nicht zurückgeschickt wurde. Hingegen ergibt sich aus der Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2024 angesichts seiner Bezugnahme auf ebendiese, dass er auch diese zweite Verfügung erhalten hat.