aus dem Strafverfahren ST.2019.1279 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte er längstens genügend Zeit für eine allfällige (weitere) Stellungnahme oder die Möglichkeit für einen Antrag auf Übersetzung von ihm wichtig erscheinenden Passagen der Einvernahme gehabt (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2b/aa). Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Überdies hat der Beschuldigte mit seiner Behauptung, was der Zeuge B._____ ausgesagt haben soll, zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Inhalt ohnehin bereits bekannt war.