68 Abs. 2 StPO handelt. Denn der Beschuldigte ist grundsätzlich nicht davon entbunden, seinen Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Hinsichtlich der dem Beschuldigten am 20. März 2024 in Kopie zugestellten Einvernahme des Zeugen B._____ aus dem Strafverfahren ST.2019.1279 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte er längstens genügend Zeit für eine allfällige (weitere) Stellungnahme oder die Möglichkeit für einen Antrag auf Übersetzung von ihm wichtig erscheinenden Passagen der Einvernahme gehabt (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2b/aa).