1.4. Weiter beantragte der Beschuldigte, ihm seien die wesentlichen Verfahrenshandlungen übersetzt zuzustellen. Der ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 bzw. nochmals mit Verfügung vom 19. Februar 2024 angesetzten Frist zur Stellungnahme ist er mit der sechsseitigen, eben diesen Antrag beinhaltenden Eingabe vom 10. März 2024 nachgekommen und er hat die Verfügung damit verstanden, so dass offenbleiben kann, ob es sich bei der Ansetzung einer Frist zur (freigestellten) Stellungnahme um eine der wichtigsten Verfahrenshandlungen gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO handelt.