1.2. Rügen, die schon gegen das erste Urteil des Obergerichts hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_1478/2021 vom 29. Oktober 2024 E. 2.2.2). 1.3. Das gegen den ehemaligen Verfahrensleiter und Präsidenten der 3. Strafkammer gerichtete Ausstandgesuch ist durch die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers der Strafkammer per 1. Januar 2025, worüber der Beschuldigte mit Verfügung vom 6. Januar 2025 informiert wurde, gegenstandslos geworden.