3.3. Dem Beschuldigten wurde eine Kopie dieser Einvernahme am 6. Mai 2024 zugestellt, worauf er sich nicht mehr hat vernehmen lassen. 3.4. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Obergericht zieht in Erwägung: