Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil SST.2020.146 vom 9. Oktober 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 40.00. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.