Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.310 (ST.2019.60; STA.2019.2128) Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1952, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil SST.2020.146 vom 9. Oktober 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 40.00. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Januar 2024 auf eine Stellungnahme, während der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. März 2024 den Ausstand des bisherigen Verfahrensleiters sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und sinngemäss einen Freispruch beantragte. 3.2. Die Akten des Strafverfahrens ST.2019.1279 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, in dem der Zivilangestellte der Regionalpolizei Oberes Fricktal B._____, der auch vorliegend die Kontrolle der Parkfelder durchgeführt hat, als Zeuge befragt wurde, wurden beigezogen. 3.3. Dem Beschuldigten wurde eine Kopie dieser Einvernahme am 6. Mai 2024 zugestellt, worauf er sich nicht mehr hat vernehmen lassen. 3.4. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik -3- beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 1.2. Rügen, die schon gegen das erste Urteil des Obergerichts hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_1478/2021 vom 29. Oktober 2024 E. 2.2.2). 1.3. Das gegen den ehemaligen Verfahrensleiter und Präsidenten der 3. Strafkammer gerichtete Ausstandgesuch ist durch die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers der Strafkammer per 1. Januar 2025, worüber der Beschuldigte mit Verfügung vom 6. Januar 2025 informiert wurde, gegenstandslos geworden. 1.4. Weiter beantragte der Beschuldigte, ihm seien die wesentlichen Verfahrenshandlungen übersetzt zuzustellen. Der ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 bzw. nochmals mit Verfügung vom 19. Februar 2024 angesetzten Frist zur Stellungnahme ist er mit der sechsseitigen, eben diesen Antrag beinhaltenden Eingabe vom 10. März 2024 nachgekommen und er hat die Verfügung damit verstanden, so dass offenbleiben kann, ob es sich bei der Ansetzung einer Frist zur (freigestellten) Stellungnahme um eine der wichtigsten Verfahrenshandlungen gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO handelt. Denn der Beschuldigte ist grundsätzlich nicht davon entbunden, seinen Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrens- handlungen zu signalisieren resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Hinsichtlich der dem Beschuldigten am 20. März 2024 in Kopie zugestellten Einvernahme des Zeugen B._____ aus dem Strafverfahren ST.2019.1279 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte er längstens genügend Zeit für eine allfällige (weitere) Stellungnahme oder die Möglichkeit für einen Antrag auf Übersetzung von ihm wichtig erscheinenden Passagen der Einvernahme gehabt (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2b/aa). Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Überdies hat der Beschuldigte mit seiner Behauptung, was der Zeuge B._____ ausgesagt haben soll, zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Inhalt ohnehin bereits bekannt war. 1.5. Nachdem die Zustellungen an den Beschuldigten auch nach der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils weiterhin direkt an ihn erfolgt sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zu seinen diesbe- -4- züglichen Vorbringen. Es ist zumindest dennoch Folgendes festzuhalten: Entgegen seinen Behauptungen war es aber gerade nicht so, dass Zustellungen an seine Adresse in Frankreich problemlos hatten erfolgen können. So liegt für die Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2023 an ihn eine Zustellbescheinigung vom 28. Dezember 2023 vor, während eine solche für die Verfügung vom 19. Februar 2024 dem Obergericht nicht zurückgeschickt wurde. Hingegen ergibt sich aus der Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2024 angesichts seiner Bezugnahme auf ebendiese, dass er auch diese zweite Verfügung erhalten hat. Er stört sich allerdings daran, dass in dieser zweiten Verfügung vom 19. Februar 2024 die gleiche Aufforderung wie bereits in der ersten Verfügung mit dem Zusatz «erneut» versehen wurde. Er behauptet sogar explizit, die Verfügung vom 22. Dezember 2023 nicht erhalten zu haben, was angesichts der Zustellbescheinigung vom 28. Dezember 2023 offensichtlich schlicht nicht zutrifft. 1.6. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hätte der vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz gestellte Beweisantrag auf Beizug der Strafakten ST.2019.1279 nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden dürfen, da gemäss Argumentation des Beschuldigten der Zeuge B._____ in der dortigen Einvernahme ausgesagt haben soll, er prüfe die Ventilstellung grundsätzlich nicht, erstelle jedoch Fotos, wenn eine Busse ausgestellt werde. Dies würde dessen Aussagen im vorliegenden Verfahren und damit das gesamte Fundament der Verurteilung in Frage stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4). 2. 2.1. Das Strafverfahren ST.2019.1279 richtete sich gegen C._____ – dabei handelt es sich um den Schwiegersohn des Beschuldigten bzw. Ehemann seiner Tochter D._____ (vgl. Bericht der Regionalpolizei Oberes Fricktal vom 2. April 2019, Akten ST.2019.1279; Eingabe von D._____ vom 3. Juli 2020, Akten des Obergerichts SST.2020.146 act. 10) – wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Ändern der Ankunftszeit auf einem Parkplatz. Dem Schwiegersohn des Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe die auf der Parkscheibe eingestellte Ankunftszeit von 16:30 Uhr auf 17:30 Uhr geändert, ohne das Fahrzeug wieder in den Verkehr eingeführt zu haben. Der Zeuge B._____ habe das Fahrzeug am 6. Februar 2019 um ca. 17:00 Uhr auf dem blau markierten Parkfeld mit der Ankunftszeit 16:30 Uhr festgestellt. Bei der folgenden Kontrolle um 17:36 Uhr sei die Ankunftszeit 17:30 Uhr eingestellt gewesen. Da mit der Hand an der Motorhaube und dem Auspuff keine Wärme festzustellen gewesen sei, habe er eine Ordnungsbusse ausgestellt. -5- Der Zeuge B._____ präzisierte in der Einvernahme vom 5. Juli 2019 mitunter zu seiner Kontrolltätigkeit, er kontrolliere die Restwärme immer beim Motor und beim Auspuff, er arbeite nicht mit Markierungen am Reifen und er mache jeweils vor Ausstellung der Ordnungsbusse Fotos des Kontrollschilds sowie im vorliegenden Fall der Parkscheibe. 2.2. Offensichtlich unzutreffend und haltlos ist die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge B._____ hätte in der fraglichen Zeugen- einvernahme ausgesagt, er würde die Ventilstellung grundsätzlich nie prüfen. Die Erstellung eines Fotos bei der Ausstellung der Ordnungsbusse gibt keinen Aufschluss darüber, ob das Fahrzeug während über fünf Stun- den auf dem Parkfeld gestanden ist oder ob es zwischenzeitlich bewegt wurde. Im Übrigen wurden vorliegend Fotos vom parkierten Fahrzeug des Beschuldigten erstellt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom 22. Juni 2020 E. 1.3; Untersuchungsakten act. 26 f.). Entsprechend können die Aus- sagen des Zeugen B._____ in der Einvernahme vom 5. Juli 2019 seine Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht in Frage stellen. Die Vorinstanz, die den Zeugen B._____ einvernommen hat und dadurch einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte, durfte angesichts der vorstehenden Ausführungen in Ergänzung zu denjenigen im Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2022 E. 2.2 f. die Aussagen des Zeugen als glaubhaft ansehen und davon ausgehen, dass der Beschuldigte sein Fahr- zeug während mehr als den maximal erlaubten fünf Stunden auf dem frag- lichen, weiss markierten Parkplatz parkiert hat. Das Ergebnis der Beweis- würdigung der Vorinstanz erscheint neben der alternativen Darstellung des Beschuldigten nicht als offensichtlich haltlos (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), sondern immer noch als Sachverhalt, der zumindest nicht weniger realistisch als die gegenteilige Tatsachenbehauptung des Beschuldigten ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. 2.3. 2.3.1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung kann, nachdem sich der Beschuldigte vor Bundesgericht nicht dagegen – zum Beschleunigungsgebot siehe nachstehend – gewendet hat, grundsätzlich auf das Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2022 E. 2.4 und E. 3 verwiesen werden. 2.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. -6- Im Verfahren vor Bundesgericht wurde vom Beschuldigten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Das Bundesgericht hat eine solche u.a. wegen Verzögerungen durch die französischen Behörden verneint. Bereits aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides kann einzig die Zeit danach oder die gesamte Verfahrensdauer für die Beurteilung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 3.4.2). Seit der ausgestellten Ordnungsbusse am 22. Februar 2019 sind mittlerweile mehr als 6 Jahre vergangen. Diese Verfahrensdauer ist – auch wenn sich eine gewisse Verfahrensverzögerung aus der rechtshilfeweisen Zustellung ergeben hat – sehr lange. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion der Busse von Fr. 40.00 auf eine Busse von Fr. 30.00 Rechnung zu tragen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrens- ausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Ausgangsgemäss hat er seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind ihm auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. -7- 4.2. Ausgangsgemäss hat er seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 30.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'497.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 300.00, exkl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 167.40) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Möckli Fehlmann