7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'899.50 (inkl. Anklagegebühr von 1'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'175.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne die Dolmetscherkosten von Fr. 409.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 366.00 zu bezahlen.