6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 30 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'140.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne die Dolmetscherkosten von Fr. 409.50 zur Hälfte und zwar im Betrag von gerundet Fr. 2'860.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.