zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen.