6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB