Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – ohne die bei der amtlichen Verteidigerin angefallenen Dolmetscherkosten von Fr. 409.00 – zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.4. Die dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). - 29 -