5.3. 5.3.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im Hinblick darauf, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'899.50 vom Beschuldigten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.3.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'175.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).