5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 6'140.00 inkl. Dolmetscherkosten von Fr. 409.50 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist – ohne die Dolmetscherkosten – zur Hälfte vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).