Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass von einer Landesverweisung abgesehen wird und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des Nichtbezahlens der Verbindungsbusse anstatt 20 Tage lediglich 10 Tage beträgt. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen und es bleibt auch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der Verbindungsbusse. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.