Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), der auf den Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). - 28 -