Gemäss Aussagen seiner Verteidigerin wurde der Familiennachzug zwar bewilligt, jedoch seien seine Frau und sein Kind nach wie vor im Sudan, da seine Frau ihren Vater pflege (VA act. 567). Im Berufungsverfahren wird von der Verteidigerin des Beschuldigten ausgeführt, dass seine Familie aufgrund des Krieges und der stetigen Unruhen im Sudan nicht ausreisen könne. Jedenfalls verfügt er über keine Familie in der Schweiz. Er lebt alleine (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Seine sozialen Kontakte beschränken sich hier auf zwei bis drei Schweizer Freunde, die er treffe, wenn er frei habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23).