Er lebt damit seit rund 10 Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Tigre, wobei er angibt auch Tigrinya zu sprechen. Trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und eines besuchten Deutschkurses spricht er nur gebrochen Deutsch. Für die Berufungsverhandlung war er grösstenteils auf einen Dolmetscher angewiesen.