2.8. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt ausgesprochen, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte hat bei der Tatbegehung über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Im Strafverfahren hat er sich sodann nicht geständig gezeigt und weder Einsicht noch Reue gezeigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist – nebst der Ausfällung einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) – mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist, Rechnung zu tragen.