Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch im Urteilsdispositiv aufzunehmen. 2.7. Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht herabgesetzt werden. Das Obergericht hätte bereits für die schwerste Straftat, die versuchte schwere Körperverletzung, eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als die Vorinstanz ausgesprochen, ohne dabei die Strafe für den Raufhandel festzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es damit sein Bewenden.