zuzustellen (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Ordnungsfristen sind vom Obergericht nicht eingehalten worden. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 15. Februar 2023. Die Berufungsverhandlung hat sodann zwar am 15. Februar 2024 stattgefunden. Eine mündliche Eröffnung oder schriftliche Eröffnung im Dispositiv ist jedoch nicht erfolgt und bis zum Vorliegen des begründeten Urteils hat es knapp zwölf Monate gedauert. Es ist bei einer Gesamtbetrachtung von einer nicht mehr leichten, jedoch auch noch nicht sehr schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren auszugehen.