den darf). 2.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten und ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Andere Faktoren wie Einsicht, Reue oder ein Geständnis, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht vorgebracht.