keine lebensbedrohlichen Verletzungen erlitten hat, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen von A._____ – ohne diese zu bagatellisieren – deutlich davon entfernt sind, weshalb eine Strafminderung um 50 % auf 3 ½ Jahre angemessen erscheint.