Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung von A._____ nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat im Zusammenwirken mit D._____ und C._____ alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Sie liessen denn auch nicht aus Eigeninitiative von A._____ ab. Erst als Drittpersonen hinzugekommen sind, konnte die Auseinandersetzung beendet werden. Auch wenn es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass A._____ - 21 -